Satzung
der Niedersächsischen Landjugend
- Bezirksgemeinschaft Stade -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Niedersächsische Landjugend - Bezirksgemeinschaft Stade“
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz beim Landvolk Niedersachsen, Kreisverband Bremervörde e.V., Albrecht-Thaer-Straße 6, 27432 Bremervörde.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
§2 Aufgaben und Zweck der Vereinigung
(1) Die Bezirksgemeinschaft ist der freiwillige Zusammenschluß der Kreisgemeinschaften der Niedersächsischen Landjugend im alten Regierungsbezirk Stade und der Ortsgruppen im alten Regierungsbezirk Stade, die keiner Kreisgemeinschaft angehören.
(2) Sie ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
(3) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend, des nationalen und internationalen Jugendaustausches, der Jugendhilfe, des kulturellen Lebens im ländlichen Raum, des Umweltschutzes, des Heimatgedankens und des dörflichen Brauchtums. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. die Unterstützung und Wahrnehmung der Interessen der angeschlossenen Kreisgemeinschaften und deren Mitgliedsgruppen, ohne die Eigenständigkeiten und das Eigenleben der Kreisgemeinschaften und Gruppen zu beeinflussen.
2. die Vertretung der Interessen der Jugend im ländlichen Raum gegenüber Organisationen, Vereinen und Verbänden.
3. die Durchführung von gemeinschaftlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen und anderen Vorhaben im Bereich der außerschulischen Bildungsarbeit.
4. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Jugendbegegnungen
5. eigene Durchführung von .Begegnungsfahrten, Jugendfreizeiten und Tanz- und Brauchtumsveranstaltungen
6. andere Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Bezirksgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Bezirksgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bezirksgemeinschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bezirksgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bezirksgemeinschaft können werden:
1. Kreisgemeinschaften (Zusammenschlüsse von Landjugendgruppen auf Kreisebene, deren Mitglieder Zweck und Ziele der Bezirksgemeinschaft bejahen), die im alten Regierungsbezirk ansässig sind.
2. Ortsgruppen, die keiner Kreisgemeinschaft angehören und im alten Regierungsbezirk ansässig sind.
(2) Fördernde Mitglieder können werden:
Verbände und Organisationen, die sich der Bezirksgemeinschaft verbunden fühlen und in der Erreichung der gesteckten Ziele eine gemeinsame Aufgabe sehen, können als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
Der Austritt muß mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
2. Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) die laufenden Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt werden.
b) Ein Mitglied durch ihr Verhalten das Ansehen der Bezirksgemeinschaft gröblich schädigt. Hierbei müssen keine Fristen eingehalten werden.
Über den Ausschluß wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung entschieden.
§5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder (Kreisgemeinschaften, bzw. Ortsgruppen) haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen regionaler und überregionaler Bedeutung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bezirksgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere:
1. die Beschlüsse der Organe der Bezirksgemeinschaft auszuführen
2. die Bezirksgemeinschaft über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für die Landjugendarbeit zu unterrichten
3. den Bezirksvorstand zu ihren Mitgliederversammlungen oder entsprechenden Veranstaltungen einzuladen(dazu gehören z.B. auch Kreislandjugendtage)
4. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Stundung der Beitragszahlungen ist auf schriftlichen Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet die Bezirks- oder Mitgliederversammlung
5. hat jedes Mitglied zu den Bezirksversammlungen und der Generalversammlung mit mind. 1 Person zu erscheinen, oder sich rechtzeitig (2 Tage vorher) abzumelden. Sollte ein Mitglied unentschuldigt fehlen, so hat es ein Strafgeld von 25,- Euro an den Bezirk zu zahlen. Verweigert das Mitglied die Zahlung, kann ihm von der Versammlung das Stimmrecht entzogen werden. Mit dem Geld sollen Kosten der Versammlungen bezahlt werden, so dass es den Landjugendmitgliedern zugute kommt, die ihre Zeit investieren.
§6 Organe
Organe der Bezirksgemeinschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Bezirksversammlung
§7 Mitgliederversammlung
(1) An der Mitgliederversammlung kann jedes Landjugendmitglied im Altbezirk Stade teilnehmen.
(2) Jede Kreisgemeinschaft hat zwei Stimmen pro Ortsgruppe, die sie bei der NLJ gemeldet hat. Jede Ortsgruppe, die direkt Mitglied ist, hat ebenfalls zwei Stimmen. Eine Stimme kann nur von einem Vertreter des jeweiligen Mitgliedes wahrgenommen werden. Kreisgemeinschaften haben die Möglichkeit ihre Stimmen zu bündeln, indem eine Person bis zu drei Stimmen wahrnehmen kann.
Zahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag an die Bezirksgemeinschaft nicht bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, so wird die Stimmberechtigung für dieses Mitglied auf eine Stimme pro Versammlung gesenkt. Nach Zahlung des ausstehenden Beitrages hat das Mitglied wieder volles Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, eine persönliche schriftliche Einladung erfolgen.
(4) Wünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen. Über nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Anträge auf Satzungsänderung, Ausschluß und Auflösung müssen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Anträge werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag stellt. Ebenfalls kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für die Fortführung seiner Arbeit für notwendig ansieht. Die Einberufung muß innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Die Einladung muß ebenfalls spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 25% der Stimmen, sowie die Mehrheit des Vorstandes anwesend sind.
(8) Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(10) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, über das die nächste
Mitgliederversammlung zu befinden hat.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über folgende Angelegenheiten:
1. den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes
2. die Jahresrechnung
3. die Entlastung des / der Kassenführer(s)In, sowie des gesamten Vorstandes
4. die Beschlußfassung über Fragen, die für die Arbeit der Bezirksgemeinschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, einschließlich der Zusammenarbeit bzw. Mitgliedschaft mit / bei anderen Vereinen / Organisationen.
5. die Einsetzung von ständigen Arbeitskreisen
6. die Festsetzung der Beiträge
7. Satzungsänderungen (2/3 – Mehrheit)
8. die Aufnahme von Mitgliedern
9. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
10. den Ausschluß von Mitgliedern (2/3 – Mehrheit)
11. die Auflösung der Bezirksgemeinschaft (4/5 – Mehrheit)
(2) Vorschläge bei den Wahlen können von allen Anwesenden eingebracht werden
(3) Stimmberechtigt sind:
1. die Delegierten
2. der Vorstand
Der Vorstand ist nicht stimmberechtigt bei Entlastung und bei Auflösung der Bezirksgemeinschaft.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. je einer weiblichen und einem männlichen 1. Vorsitzenden
2. GeschäftsführerIn
3. KassenführerIn
4. einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorstand sollte annähernd paritätisch besetzt sein. Seine Mitglieder aus möglichst vielen Kreisgemeinschaften kommen.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung auf der die Wahl erfolgt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) In den Vorstand kann jedes Landjugendmitglied gewählt werden, sofern es während der Amtszeit das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das zu wählende Mitglied muß anwesend sein bzw. seine Kandidatur dem Vorstand schriftlich einreichen, wenn die Anwesenheit nicht möglich ist.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Vorbereitung von Mitglieder- und Bezirksversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
3. Die Vertretung der Bezirksgemeinschaft nach außen
4. Der / Die KassenführerIn hat die Aufgabe, die Kasse zu verwalten, über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen und auf Weisung des Vorstandes Einnahmen und Ausgaben zu tätigen.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Über die Vorstandssitzungen sind Aufzeichnungen anzufertigen.
7. Zu den Vorstandssitzungen können zusätzlich Personen eingeladen werden, wenn die zu besprechenden Themen den Arbeitsbereich von Delegierten zu übergeordneten bzw. anderen Organisationen betrifft.
8. Außer durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
9. Die Amtsenthebung ist möglich, wenn ein Vorstandsmitglied dreimal unentschuldigt nicht an Vorstands- oder Bezirksversammlungen teilgenommen hat oder sich extrem verbandsschädigend verhalten hat. Über die Amtsenthebung entscheidet die Bezirksversammlung mit 2/3 Mehrheit.
10. Die Aufgaben bei Rücktritt oder Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes können auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden oder es findet für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl statt. Über das Verfahren entscheidet die Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
§10 Bezirksversammlung
(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Landjugendmitglieder.
(2) Jede Kreisgemeinschaft hat eine Stimme pro Ortsgruppe. Jede Ortsgruppe, die direkt Mitglied ist, hat eine Stimme. Kreisgemeinschaften haben die Möglichkeit ihre Stimmen zu bündeln, indem eine Person bis zu drei Stimmen wahrnehmen kann. Außerdem ist der Bezirksvorstand stimmberechtigt.
(3) Die Bezirksversammlungen sollten mindestens dreimal im Geschäftsjahr stattfinden. Zu der Versammlung ergeht, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, vom Vorstand eine persönliche schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. . Eine Bezirksversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dieses fordert.
(4) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Über jede Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Über das Protokoll befindet die nächste Bezirksversammlung.
(6) Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§11 Aufgaben der Bezirksversammlung
(1) Bezirksversammlungen dienen der Absprache und Planung gemeinsamer Aktionen, dem Informations-austausch untereinander und der Koordination von wichtigen Terminen, sowie zur Unterstützung der Vorstandsarbeit.
(2) Die Bezirksversammlung ist berechtigt, aktuelle Vorhaben der Bezirksgemeinschaft zu beschließen. Vorhaben grundsätzlicher Bedeutung müssen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Für die Behandlung aktueller Vorhaben können Arbeitskreise eingesetzt werden.
§12 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise können zur Erreichung eines bestimmten Zieles eingerichtet werden.
Über die Einrichtung entscheidet:
1. bei ständigen Arbeitskreisen die Mitgliederversammlung
2. bei aktuellen Arbeitskreisen die Mitglieder- oder Bezirksversammlung
(2) Die Mitarbeit im Arbeitskreis kann von jedem Landjugendmitglied wahrgenommen werden. Die Arbeitskreisleitung sollte von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
(3) Über die Arbeitskreisarbeit ist ständig auf den Mitglieder- bzw. Bezirksversammlungen zu berichten.
§13 Wahlen
(1) Für die Vorstandswahlen ist aus der Mitgliederversammlung ein(e) WahlleiterIn zu bestimmen. Der/Die WahlleiterIn ist nicht wählbar, kann aber stimmberechtigt sein. Das Gleiche gilt auch für die ebenfalls zu bestimmenden WahlhelferIn.
(2) Die Wahlen sind offen, auf Antrag geheim, durchzuführen. Gewählt ist der-/diejenige, für den/die am meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§14 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit zwei KassenprüferInnen.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Es wird jährlich ein(e) neue(r) KassenprüferIn gewählt.
(3) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wird ein KassenprüferIn in den Vorstand gewählt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl durchzuführen.
(4) Die KassenprüferInnen haben die Jahresrechnung zu prüfen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung, auf Antrag auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung (Zwischenrechnung) vorzutragen.
§15 Auflösung
(1) Bei Auflösung der Bezirksgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bezirksgemeinschaft an die Niedersächsische Landjugend Landesgemeinschaft e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18.04.2004 in Kraft und wird mit dem Protokoll dieser Versammlung veröffentlicht.